Terms & conditions

Melting Point „Pro Audio Rental“

Inhaber: Sven Bonse
Anschrift: Zollstraße 4, 38162 Cremlingen, Deutschland
E-Mail: sven@melting-point.de
Telefon: +49 (0) 175-5692205

Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Melting Point „Pro Audio Rental“, Inhaber Sven Bonse, nachfolgend „Melting Point“, und ihren Kunden.
  2. Sie gelten insbesondere für:
    • die Vermietung von Audio-, Licht-, Video-, Bühnen- und Veranstaltungstechnik,
    • technische Dienstleistungen und Betreuung,
    • Planung und Organisation,
    • Transport, Lieferung, Auf- und Abbau,
    • die Gestellung von Fachpersonal,
    • den Verkauf von Neu- und Gebrauchtwaren.
  1. Kunde kann sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.
  2. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Melting Point ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  3. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote von Melting Point sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine im Angebot genannte Gültigkeitsfrist ist zu beachten.
  2. Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Melting Point zustande. Die Übermittlung per E-Mail genügt der Textform.
  3. Telefonische Absprachen oder kurzfristige Notfallanfragen begründen grundsätzlich erst dann einen verbindlichen Auftrag, wenn Melting Point diesen schriftlich bestätigt oder die Leistung ausdrücklich anderweitig verbindlich zusagt.
  4. Änderungen oder Ergänzungen eines bestehenden Auftrags bedürfen grundsätzlich der Textform.

§ 3 Leistung und Leistungsumfang

  1. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und der Auftragsbestätigung.
  2. Melting Point ist berechtigt, bei nicht vorhersehbarer Nichtverfügbarkeit eines vereinbarten Mietgegenstands ein technisch und funktional gleichwertiges Ersatzgerät einzusetzen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  3. Zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden gesondert berechnet, soweit hierfür nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Transporte, Sonderfahrten, Wartezeiten, zusätzliche Arbeitszeit, Personal, Aufbau- und Abbauleistungen sowie zusätzliche Planungs- und Organisationsleistungen.

§ 4 Mietzeit und Mietgegenstände

  1. Beginn und Ende der Mietzeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Mietzeit mit der vereinbarten Abholung bzw. Bereitstellung und endet mit der vereinbarten Rückgabe bei Melting Point.
  3. Bei Lieferung oder Abholung durch Melting Point können im Auftrag abweichende Regelungen getroffen werden.
  4. Angefangene Miettage werden grundsätzlich als volle Miettage berechnet, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart wurde.
  5. Die Mietgegenstände bleiben während der gesamten Mietzeit Eigentum von Melting Point.

§ 5 Abholung und Rückgabe

  1. Abholung und Rückgabe erfolgen grundsätzlich am Lager von Melting Point in Wittmar.
  2. Die regulären Zeiten sind Montag bis Freitag von 09:00 bis 16:00 Uhr, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Außerhalb dieser Zeiten sind Abholung oder Rückgabe nur nach vorheriger Vereinbarung möglich und können gesondert berechnet werden.
  4. Der Kunde hat die Mietgegenstände bei Übernahme auf erkennbare Beschädigungen und Vollständigkeit zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen.
  5. Die Rückgabe erfolgt zunächst unter Vorbehalt der späteren technischen und mengenmäßigen Prüfung durch Melting Point. Die bloße Entgegennahme der Mietgegenstände gilt daher nicht als abschließende Bestätigung ihrer Mangelfreiheit oder Vollständigkeit.

§ 6 Preise und Zahlung

  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbarten Preise.
  2. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit gesetzlich erforderlich. Gegenüber Unternehmern können Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
  3. Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels ohne Abzug zu begleichen.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung spätestens zum vereinbarten Miet- bzw. Leistungsbeginn fällig.
  5. Melting Point kann insbesondere bei Neukunden oder umfangreichen Aufträgen eine Vorauszahlung oder Kaution verlangen, sofern dies im Angebot oder Auftrag vereinbart wurde.
  6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften nach § 286 BGB 
  7. Die Verzinsung erfolgt nach § 288 BGB

§ 7 Kaution

  1. Soweit eine Kaution vereinbart wurde, ist diese spätestens vor Übergabe der Mietgegenstände zu leisten.
  2. Die Kaution dient insbesondere der Sicherung von Ansprüchen wegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl, fehlendem Zubehör oder verspäteter Rückgabe.
  3. Nach vollständiger Rückgabe und abschließender Prüfung wird die Kaution zurückgezahlt, soweit keine berechtigten Forderungen von Melting Point bestehen.
  4. Ist die Höhe eines Schadens noch nicht abschließend feststellbar, darf ein angemessener Betrag bis zur endgültigen Klärung zurückbehalten werden.

§ 8 Stornierung

  1. Eine Stornierung durch den Kunden muss in Textform erfolgen.
  2. Soweit kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, kann Melting Point bei einer Stornierung vor Mietbeginn eine pauschalierte Vergütung verlangen.
  3. Die Stornopauschale beträgt:
    • ab 60 Tagen vor Mietbeginn: 25 % des vereinbarten Mietpreises,
    • 29 bis 10 Tage vor Mietbeginn: 50 %,
    • 9 bis 5 Tage vor Mietbeginn: 80 %,
    • 4 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 100 %.
  1. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung bei Melting Point.
  2. Bereits erbrachte oder nicht anderweitig verwendbare Sonderleistungen, Planungsleistungen, Transporte, Sonderanfertigungen oder sonstige Aufwendungen können zusätzlich berechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  3. Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

§ 9 Verschiebung des Miet- oder Veranstaltungszeitraums

  1. Eine Verschiebung des vereinbarten Miet- oder Veranstaltungszeitraums bedarf der Zustimmung von Melting Point.
  2. Eine Verschiebung wird hinsichtlich Verfügbarkeit, Personal, Logistik und Preis neu geprüft.
  3. Ein Anspruch auf Durchführung des Auftrags an einem bestimmten Ersatztermin besteht nur nach entsprechender Bestätigung durch Melting Point.

§ 10 Nutzung und Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich und bestimmungsgemäß zu behandeln.
  2. Die Mietgegenstände dürfen nur entsprechend ihrer technischen Bestimmungen und unter Beachtung der geltenden Sicherheitsvorschriften eingesetzt werden.
  3. Werden Geräte ohne Personal von Melting Point vermietet, ist der Kunde für deren sachgerechte Aufstellung, Bedienung und den Abbau verantwortlich, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich von Melting Point übernommen wurden.
  4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Geräte nur durch hierfür geeignete und ausreichend qualifizierte Personen bedient werden.
  5. Der Kunde hat die für den vorgesehenen Einsatz erforderlichen Genehmigungen und behördlichen Vorgaben einzuhalten, soweit deren Einholung nicht ausdrücklich von Melting Point übernommen wurde.

§ 11 Stromversorgung und technische Voraussetzungen

  1. Der Kunde ist für eine geeignete und sichere Stromversorgung der Mietgegenstände verantwortlich.
  2. Schäden, die durch eine vom Kunden zu vertretende ungeeignete oder fehlerhafte Stromversorgung entstehen, sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.
  3. Dies gilt insbesondere bei Schäden infolge von Überspannung, Unterspannung, fehlerhafter Absicherung, unsachgemäßer Verkabelung oder sonstiger unsachgemäßer Stromversorgung.

§ 12 Mängel und Mängelanzeige

  1. Melting Point überlässt die Mietgegenstände in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand.
  2. Der Kunde hat erkennbare Mängel bei Übernahme und während der Mietzeit auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen.
  3. Melting Point ist Gelegenheit zu geben, einen angezeigten Mangel zu prüfen und soweit möglich und zumutbar, zu beseitigen.
  4. Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mängelanzeige schuldhaft und entsteht Melting Point dadurch ein Schaden, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften.
  5. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln bleiben unberührt.

§ 13 Beschädigung, Verlust und Diebstahl

  1. Der Kunde hat die Mietgegenstände während der Mietzeit angemessen gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl zu schützen.
  2. Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl sind Melting Point unverzüglich mitzuteilen. Bei Diebstahl oder einer sonstigen Straftat ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. 
  3. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er selbst oder Personen, denen er die Nutzung der Mietgegenstände ermöglicht, schuldhaft verursachen.
  4. Bei Verlust oder Totalschaden kann Melting Point Ersatz der erforderlichen Kosten für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Gegenstands verlangen, soweit der Kunde den Verlust oder Schaden zu vertreten hat.
  5. Bei reparablen Schäden sind die erforderlichen und angemessenen Reparaturkosten zu ersetzen.
  6. Normale, vertragsgemäße Abnutzung gilt nicht als Schaden.

§ 14 Versicherung

  1. Melting Point kann bei einzelnen Mietgegenständen oder Aufträgen den Abschluss einer geeigneten Versicherung verlangen.
  2. Eine entsprechende Verpflichtung wird im Angebot oder Auftrag vereinbart.
  3. Auf Wunsch des Kunden kann Melting Point, soweit verfügbar, eine Versicherung vermitteln oder eine entsprechende Versicherungsleistung anbieten. Die Kosten werden gesondert vereinbart.

§ 15 Weitergabe an Dritte

  1. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung der Mietgegenstände an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von Melting Point zulässig.
  2. Der Kunde bleibt für die vertragsgemäße Behandlung der Mietgegenstände verantwortlich, soweit gesetzlich zulässig.

§ 16 Verspätete Rückgabe

  1. Die vereinbarte Rückgabezeit ist einzuhalten.
  2. Ist eine rechtzeitige Rückgabe nicht möglich, hat der Kunde Melting Point unverzüglich zu informieren.
  3. Bei einer durch den Kunden verspäteten Rückgabe kann Melting Point für die zusätzliche Nutzungsdauer eine angemessene weitere Mietvergütung verlangen.
  4. Weitergehende Schäden können nach den gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden.
  5. Gibt der Kunde den Mietgegenstand nicht fristgerecht zurück und führt die verspätete Rückgabe dazu, dass der Vermieter einen anderen Auftrag nicht oder nicht fristgerecht erfüllen kann, hat der Kunde die hierdurch entstandenen nachweisbaren Schäden zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die erforderlichen und angemessenen Kosten für die Beschaffung von Ersatzgeräten.

§ 17 Zusätzliche Dienstleistungen und Personal

  1. Transport, Lieferung, Abholung, Montage, Demontage, technische Betreuung, Veranstaltungsbetreuung, Planung, Organisation und Personalgestellung werden entsprechend dem jeweiligen Auftrag vergütet.
  2. Werden während eines laufenden Auftrags zusätzliche Leistungen auf Wunsch des Kunden erbracht, können diese zusätzlich berechnet werden.
  3. Wartezeiten oder zusätzliche Arbeitszeiten, die durch vom Kunden zu vertretende Umstände entstehen, können ebenfalls berechnet werden.

§ 18 Verkauf von Waren und gebrauchten Geräten

  1. Für Kaufverträge gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im jeweiligen Kaufvertrag keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Mängelrechte unberührt.
  3. Gegenüber Unternehmern kann die Sachmängelhaftung bei gebrauchten Sachen im gesetzlich zulässigen Umfang eingeschränkt werden.
  4. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt verkaufte Ware Eigentum von Melting Point, sofern ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde.

§ 19 Haftung von Melting Point

  1. Melting Point haftet im Rahmen der bestehenden gewerblichen Haftpflichtversicherung für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Melting Point nach bestehenden gewerblichen Haftpflichtversicherungen.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftung besteht.
  4. Melting Point übernimmt keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen, künstlerischen oder sonstigen Erfolg einer Veranstaltung.

§ 20 Kündigung aus wichtigem Grund

  1. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  2. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde wesentliche Vertragspflichten erheblich verletzt, Mietgegenstände erheblich gefährdet, diese unbefugt an Dritte weitergibt oder mit fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug gerät.
  3. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

§ 21 Verbraucher und Fernabsatz

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere per E-Mail, geschlossen werden, können die gesetzlichen Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung finden. E-Mail ist ausdrücklich ein Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c BGB.
  2. Soweit für einen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die hierfür erforderliche Widerrufsbelehrung und die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen.
  3. Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht sowie die gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Beginn oder das Erlöschen des Widerrufsrechts bleiben unberührt.

§ 22 Diskriminierendes, menschenverachtendes und geschäftsschädigendes Verhalten

  1. Der Auftragnehmer behält sich vor, Dienstleistungen oder Vermietungen zu verweigern oder zu beenden, wenn es konkrete Anhaltspunkte zu rassistischem, antisemitischem, homophobem oder sonstig diskriminierendem Gedankengut gibt.
  2. Werden im Rahmen eines Auftrags über vom Auftragnehmer bereitgestellte technische Einrichtungen diskriminierende, rassistische, antisemitische, homophobe, transfeindliche oder menschenverachtende Inhalte verbreitet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dienstleistung mit sofortiger Wirkung zu unterbrechen oder den Auftrag aus wichtigem Grund zu beenden (siehe §20 MeltingPoint AGBs)
  3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass auch von ihm eingesetzte, beauftragte oder ihm zuzurechnende Personen die vorstehenden Regelungen einhalten. Verstöße dieser Personen werden dem Kunden zugerechnet, soweit der Kunde für deren Verhalten rechtlich einzustehen hat.
  4. Sofern durch einen Verstoß nach den vorstehenden Absätzen eine konkrete Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens des Auftragnehmers oder ein sonstiger nachweisbarer Schaden entsteht, bleiben gesetzliche Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche des Auftragnehmers unberührt.
  5. Eine Vertragsstrafe für bestimmte Verstöße kann, soweit rechtlich zulässig, gesondert vereinbart werden. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe lässt weitergehende gesetzliche Ansprüche unberührt.

§ 23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. Gegenüber Unternehmern wird, soweit gesetzlich zulässig, Braunschweig als Gerichtsstand vereinbart.
  4. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 24 Schlussbestimmungen

  1. Individuelle Vereinbarungen zwischen Melting Point und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags können, soweit gesetzlich zulässig, in Textform vereinbart werden.
  4. Vertragssprache ist Deutsch, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.